Nachdem 2008 das Nichtraucherschutzgesetz (NiSchG) in Kraft getreten ist, zeichneten sich bereits kurze Zeit darauf Umsatzeinbußen in Kneipen und Restaurants ab. Das Gesetz bestimmt, dass beispielsweise öffentliche Einrichtungen und gastronomische Betriebe frei von Rauch sein sollen.
2011 hat das höchste deutsche Zivilgericht, der Bundesgerichtshof (BGH), erstmals über Ansprüche einer Gaststättenpächterin gegen den Verpächter wegen Umsatzeinbußen infolge des Inkrafttretens des Nichtraucherschutzgesetzes entschieden. Die Klägerin nahm die Verpächterin wegen einer nach Abschluss des Pachtvertrages durch das in Kraft getretene Gesetz eingetretenen Einschränkung der Nutzung der Gaststätte auf Schadenersatz in Anspruch. Hiernach durfte in der Gaststätte nicht mehr geraucht werden. Die Klägerin forderte von der Verpächterin Umbaumaßnahmen zur Schaffung eines, den landesrechtlichen Anforderungen entsprechenden Raucherbereiches, was diese jedoch ablehnte. Die Klage wurde abgewiesen.
Der BGH sieht durch das Nichtraucherschutzgesetz und dem damit einhergehenden Rauchverbot keinen Mangel am Pachtgegenstand.
Die mit dem gesetzlichen Rauchverbot zusammenhängende Gebrauchsbeschränkung steht nach Auffassung des BGH nicht im direkten Zusammenhang mit der Beschaffenheit der Pachtsache selbst, sondern beziehe sich vielmehr auf die Art und Weise der Betriebsführung des Pächters. Die gesetzliche Regelung für Gaststätten fiele daher ausschließlich in dessen wirtschaftliches Risiko und wirkt sich demnach nicht auf die vertraglichen Rechte und Pflichten zwischen Pächter und Verpächter gastronomischer Einrichtungen aus (Urteil vom 13. Juli 2011, Aktenzeichen: XII ZR189/09).
Gastronomen werden wohl mit den durch die Einführung des Nichtraucherschutzgesetzes verbundenen Beeinträchtigungen auch künftig leben und wirtschaften müssen und gehalten sein, die im Nichtraucherschutzgesetz vorgesehenen Ausnahmen so gut wie möglich auszuschöpfen. Beispielsweise gilt das Rauchverbot gemäß § 3 Absatz 3 des NiSchG NRW nämlich (noch) nicht in für nur vorübergehende Zwecke aufgestellten Festzelten sowie bei im allgemeinen regelmäßig wiederkehrenden, zeitlich begrenzten Veranstaltungen, soweit es sich um im Brauchtum verankerte, regionaltypische Feste handelt. Darüber hinaus sehen auch Absatz 4 und Absatz 6 bis 8 von § 3 NiSchG NRW weitere Ausnahmen vor.
Nach einer Studie des Deutschen Krebsforschungszentrums Heidelberg soll hingegen ein Großteil der Klientel der Gastronomiebetriebe - mithin ¾ der deutschen Gesamtbevölkerung - den Nichtraucherschutz befürworten und eine steigende Akzeptanz von rauchfreien Gaststätten bei ehemaligen und gelegentlichen Rauchern im Jahr 2011 verzeichnet werden können.