Freistellung

Bei Aufhebungsvertrag oder Kündigung des Arbeitsverhältnisses wird der Arbeitnehmer oftmals freigestellt.

Dieses Vorgehen führt dazu, dass der Arbeitnehmer nicht mehr am Arbeitsplatz erscheinen muss und er dennoch bis zum letzten Tag des Arbeitsverhältnisses seinen Lohn erhält. Für beide Seiten besteht an der Freistellung ein hohes Interesse, denn der Arbeitnehmer erhält seine Vergütung bis zum Ende des Vertragsverhältnisses, ist aber dafür zu keinerlei Gegenleistung verpflichtet.

Für den Arbeitgeber ergeben sich hieraus trotz der Zahlung des Lohnes ohne Gegenleistung mögliche Vorteile. Er kann sich zum Beispiel davor schützen, dass betriebsinterne Informationen und sensible Daten aus dem Betrieb entwendet werden können und, zum Beispiel aus Rache, an andere Wettbewerbsunternehmen und Konkurrenten weitergegeben werden. Weiterhin kann er eine Störung des üblichen Betriebsablaufes verhindern, da der Gekündigte nicht mit den anderen Mitarbeitern über die Gründe der Kündigung diskutieren und diese zudem womöglich aufhetzen könnte. Im Folgenden werden einige Auswirkungen der sogenannten einseitigen Freistellung aus arbeitsrechtlicher Sicht aufgezeigt.

Unwiderrufliche und widerrufliche Freistellung

Grundsätzlich besteht eine Freistellung, die jederzeit widerruflich ist, wenn der Arbeitgeber eine Freistellung des Arbeitnehmers, eine Beurlaubung oder Suspendierung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist erklärt. In diesem Fall hat der Arbeitgeber jederzeit das Recht, den Arbeitnehmer zur Erbringung der Arbeitsleistung aufzufordern und dieser muss zu seinem Arbeitsplatz wieder zurückkehren. Somit wird dem Arbeitnehmer durch die widerrufliche Freistellung keine absolute Sicherheit geboten. Anders stellt sich der Fall dar, wenn der Arbeitgeber ausdrücklich die unwiderrufliche Freistellung und die Anrechnung der noch offenen Urlaubsansprüche erklärt. In diesem Fall verzichtet der Arbeitgeber ausdrücklich auf sein Recht auf Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers.

Erklärt der Arbeitgeber bei der Freistellung nicht ausdrücklich, dass der Resturlaubsanspruch hierdurch abgegolten wird, so bleibt dieser Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber bestehen. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer auf eine Auszahlung des Urlaubsanspruchs durch den Arbeitgeber bestehen. Dies übersehen beide Parteien oftmals.

Wettbewerbsverbot gilt auch für die Freistellungsphase

Das bedeutet für den Arbeitnehmer, dass er für kein Unternehmen der Konkurrenz arbeiten darf. In der Regel verzichtet der Arbeitgeber regelmäßig bei der Freistellung eines gekündigten Arbeitnehmers bis zum Ende der Kündigungsfrist auf das Wettbewerbsverbot. Für den Arbeitgeber bedeutet das, dass der Arbeitnehmer, der freigestellt ist, nun bei Unternehmen der Konkurrenz arbeiten darf und dennoch seine Vergütung in bisheriger Höhe erhält. Allerdings kann der Arbeitgeber die Arbeit des gekündigten Arbeitnehmers für ein Unternehmen der Konkurrenz davon abhängig machen, dass er dem zustimmen muss.

Aus diesem Grund sollten Arbeitgeber bei Freistellungen von Arbeitnehmern konkret auf die Formulierungen achten. Insbesondere sollte möglichst schriftlich klargestellt werden, ob der verbliebene Urlaubsanspruch mit der Freistellung angerechnet wird und dann als verbraucht gilt. Auch Arbeitnehmer sollten an dieser Stelle aufmerksam sein. Möglicherweise können sie verlangen, dass der restliche Urlaubsanspruch trotz Freistellung abgegolten wird.