Während der Elternzeit besteht grundsätzlich Kündigungsschutz, laut § 18 BEEG. Ein Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis kündigen, und zwar ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt wird. Der späteste Kündigungstermin liegt acht Wochen vor Beginn der Elternzeit. Danach und während der Elternzeit darf er nicht kündigen.
Beispiel: Arbeitnehmerin A ist schwanger und beantragte am 17.6.2013 Elternzeit. Die Elternzeit soll am 1. März 2014 beginnen. Will der Arbeitgeber kündigen, darf er das ab dem 17.6.2013 tun, spätestens am 3. Januar 2014 – da der eigentlich letzte Termin, der 5. Januar 2014, ein Sonntag war, und somit kein kein Werktag. Erst nach Beendigung der Elternzeit kann dann der Arbeitgeber wieder kündigen. Ein Kündigungsverbot besteht grundsätzlich, wenn zum Zeitpunkt des Zugangs der ordnungsgemäßen Kündigung sämtliche Voraussetzungen für die Elternzeit vorliegen.
Voraussetzungen für die Elternzeit
Diese sind nach §§ 15 f. BEEG:
Die Arbeitnehmerin/der Arbeitnehmer muss mit einem Kind in einem Haushalt leben. Sie/er muss dieses Kind selbst betreuen und erziehen.
- Eine wirksame Inanspruchnahme von Elternzeit setzt den angekündigten Anspruch der Elternzeit gegenüber dem Arbeitgeber voraus.
- Der Anspruch von Elternzeit muss dem Arbeitgeber spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit (im Beispielsfall spätestens am 12. Januar 2014), mitgeteilt werden.
Die Mitteilung an den Arbeitgeber muss schriftlich erfolgen. Gleichzeitig muss gegenüber dem Arbeitgeber erklärt werden,für welche Zeiträume Elternzeit in Anspruch genommen werden soll. Die Inanspruchnahme von Elternzeit ist von keiner Zustimmung des Arbeitgebers abhängig. Aufgrund des dem Arbeitnehmer eingeräumten Gestaltungsrechts führt die Elternzeit unmittelbar zum Ruhen der im Arbeitsvertrag beinhalteten wechselseitigen Handlungspflichten. Eine Kündigung, die dem § 18 BEEG zuwiderläuft, ist gemäß §§ 612 a in Verbindung mit 134 BGB unwirksam.
Ein Rechtsgeschäft, d. h. eine Kündigung, ist unwirksam, wenn das Rechtsgeschäft gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, § 134 BGB. Gemäß § 612 a BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Maßnahme – z.Bsp. Kündigung - nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer seine Rechte in zulässiger Weise ausübt. Die zulässige Rechtsausübung muss das wesentliche Motiv für benachteiligende Maßnahmen sein. Das Maßnahmeregelungsverbot wird verletzt, wenn zwischen der Benachteiligung (in diesem Fall die Kündigung) und der Rechtsausübung
(der Inanspruchnahme von Elternzeit) ein unmittelbarer Zusammenhang besteht – heißt, es wird wg. der Schwangerschaft gekündigt.
BAG, Urteil vom 12.5.2014 - Aktenzeichen:.2 AZR 384/10